Der Guppy, ein Neozoon?

 

 

18.03.03

 

 

Nach der wissenschaftlichen Definition muss man diese Frage klar bejahen. Sie müssen sogar als etablierte Neozoen angesehen werden:

"Etablierte Neozoen sind Neozoen, die einen längeren Zeitraum (mind. 25 Jahre) und/oder über mindestens drei Generationen in dem entsprechenden Gebiet existieren."

Das hat unser Guppy leicht geschafft. Einige Populationen sind seit vielen Jahren bekannt. Er gilt auch offiziell als Neozoen und wird in entsprechenden Listen geführt. Dennoch muss man hier Einschränkungen machen, da er nicht in der Lage ist, sich tatsächlich zu verbreiten, d.h. über die natürlichen (Thermalquellen) oder künstlichen (Industrie) Warmwasserbereiche hinaus. Sein Lebensraum ist also hier in Mitteleuropa stark begrenzt und es geht von ihm keine Gefahr für unsere heimische Flora und Fauna aus.

Dennoch darf die Gefahr, die allgemein von Neophyten und Neozoen ausgeht, nicht unterschätzt werden.


Sigmoidstellung bei der Balz der Wildguppys
Foto: Andrea Bernd

 

Der Guppy, wahrscheinlich von Aquarianern entsorgt, ist in der Lage in erwärmten Gewässern z.B. von Kraftwerken zu überleben.
Ein Kraftwerk benötigt für 100 Megawatt ca. sieben Kubikmeter Wasser. Dieses Wasser wird um acht Grad erwärmt. Das bedeutet, das ein Kraftwerk in der Lage ist, einen kleinen Bach oder Teich genügend zu erwärmen um tropischen Fisch- und Pflanzenpopulationen das Überleben zu sichern. Da sich die hohen Temperaturen auf heimische Fische nicht gut auswirken (Schäden in der Embyonalentwicklung, geringere Löslichkeit von Sauerstoff) sind sie häufig von Feinden und Konkurrenten frei und um so besser geeignet für die Guppys.




 

Trotz dieser scheinbaren Leichtigkeit, mit der sich der Guppy in Europa etabliert hat, sollte niemand auf die Idee kommen Guppys oder andere nicht heimische Tiere und Pflanzen in unsere Gewässer zu entlassen. Die hochgezüchteten Guppys sind nicht in der Lage dort zu überleben. Nur den angepassten Guppys kann das gelingen.

Das Aussetzen verstösst sowohl gegen das Naturschutzgesetz, als auch gegen das Tierschutzgesetz (Auszüge am Ende der Seite).

Leider sind u.a. aufgrund dieser Seiten einige Aquarianer, evtl. mit bester Absicht, auf den Gedanken gekommen, Guppys versuchshalber in unseren Gewässern auszusetzen. Davon muss ich dringend abraten. Das Leben in Freiheit bedeutet für hochgezüchtete Guppys eine Qual. Sie werden überfordert und müssen an Nahrungsmangel oder Überanstrengung zu Grunde gehen.
Das Aussetzen von Guppys im eigenen Gartenteich ist nicht verboten, es biete sich im Sommer sogar an. Allerdings muss der Teich entsprechende Temperaturen aufweisen. Im Winter ist für Erwärmung zu sorgen oder die Fische müssen im Hause überwintert werden. Hochgezüchtete (z.B.Triangel-)Guppys sind allerdings nur bedingt dafür geeignet.
 

Auszug aus dem Bundesnaturschutzgesetz

§ 41 – Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen – (2)

Die Länder treffen unter Beachtung des Artikels 22 der Richtlinie 92/43/EWG und des Artikels 11 der Richtlinie 79/409/EWG sowie des Artikels 8 Buchstabe h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. 1993 II S. 1471) geeignete Maßnahmen, um die Gefahren einer Verfälschung der Tier- und Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten durch Ansiedlung und Ausbreitung von Tieren und Pflanzen gebietsfremder Arten abzuwehren. Sie erlassen insbesondere Vorschriften über die Genehmigung des Ansiedelns

  1. von Tieren und
  2. von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur.

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind auszunehmen

  1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,

  2. das Einsetzen von Tieren
    • a) nicht gebietsfremder Arten,
    • b) gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,

     

    zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,

  3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten.

Auszug aus dem Tierschutzgesetz:

§2

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.
  2. darf die Möglichkeit des Tiers zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

§3

Es ist verboten,

  1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen.

Straf- und Bußgeldvorschriften

§17

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
  2. einem Wirbeltier
    • a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
    • b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

§18

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt. ....

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- DM geahndet werden.

 

 

Quellen:

Die Ameise als Tramp, Bernhard Kegel
Eingebürgerte Fischarten, Andreas Arnold
Der Guppy, Hans-Günther Petzold

Links:

http://www.neophyten.com

http://www.umweltbundesamt.de

http://www.biologie.uni-rostock.de/zoologie/neozoa

http://www.erftverband.de

http://www.vistaverde.de

http://nas.er.usgs.gov

 

 

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